CoopGo Genossenschaften 2.0. oder WirKraftWerke

CoopGo Genossenschaften sind ein deutliches politische Signale für einen Aufbruch in eine Gesellschaft des Miteinanders.

update: 15.Oktober 2019. Die politische Diskussion nimmt Fahrt auf. Der neue genossenschaftliche Spitzenverband  mmw-coopgo bezieht Stellung und spricht sich für eine Kooperativgesellschaft aus.

Im direkten Dialog mit den politisch Verantwortlichen möchten wir die Genossenschaftsidee neu beleben.  Unser Ziel ist eine „Kooperations-Wende“ . Genossenschaften funktionieren und machen glücklich. Produktionsgenossenschaften funktionieren ohne Stempeluhren und ohne Gewerkschaften.  Dafür gibt es eine Vergütungssolidarität, gemeint sind   Managergehälter, die sich am Durchschnittsgehalt des Betriebs orientieren, niedrige Krankenstände und eine hohe Arbeitszufriedenheit. 

Wenn eine Gesellschaft auf der Grundannahme basiert, dass „alle mit allen“ in Wettbewerb stehen, bleibt für die Anwendung kooperative Tugenden kaum Platz. Die in diesem Kontext agierenden Geschäftsmodelle sind entweder „systemkonform“ oder agieren faktisch außerhalb ihres selbstgewählten „Systems“.

Damit ist natürlich nicht gemeint, dass Genossenschaften „Systemgegner“ werden sollten, aber es wäre an der Zeit, zu dieser Thematik in einen fairen Diskurs einzutreten. Nein Genossenschaften sind eine wesentliche Stütze eines neuen Wirtschaftssystems. Warum? Unsere Wertesystem befindet sich mal wieder im Umbruch. Arbeit und Arbeitsteilung werden neu definiert. Open Source ist eine stark wachsense Keimzelle mit wachsenden Erfolgen. Mit anderen Worten Wikipedia ersetzt Brockhaus. Gleichzeitig führt die zunehmende Digitalisierung zu einer neuen Form der sozialen Kontrolle.

Die systematische und systembedingte gewollte „Vereinzelung des Menschen“ in der Konkurrenzwirtschaft zum manchmal asozialen „Ichling“ wird mittelfristig nicht mehr funktionieren.  Der Abschied von der Ich-Kultur ist  vorprogrammiert.

Was haben  CoopGo  und Genossenschaftsbewegung gemeinsam. Sie brauchen direkten politischen Einfluss und eine etablierte Plattform, wie beispielsweise das Genossenschaftsparlament. Heute wird die Genossenschaftspolitik von verbandshörigen Lobby Politikern bestimmt. Das wollen wir ändern.

Wie steht es um unsere Genossenschaften? Das mitgliederstärkste Segment, unsere Bankgenossenschaften lässt sich von seinen Dachverband führen, als wären die selbstständigen Genossenschaften Filialen eines Fast Food Franchise.

Sie kommunizieren „kooperativ“ und handeln „konkurrierend“ und verstoßen dabei regelmäßig gegen die genossenschaftlichen Wertvorstellungen. Missbrauchen Bankgenossenschaften vorsätzlich die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft? Welche Rolle spielt die BaFin?

Politiker, die zu aktuellen Anlässen   zu mehr Genossenschaftsgründungen aufrufen, tragen wenig dazu bei, dass sich wahre Genossenschaften und Kooperationen entwickeln können.
Das gilt auch für die Genossenschaftsverbände, die sich offensichtlich selbst verwalten und die Gründung von Genossenschaften mit Ihrer Bürokratie häufig behindern.

Das Problem sind nicht Genossenschaften, das Problem ist eher die Beharrlichkeit und Stringenz, mit der im Lande dem System Konkurrenz gehuldigt wird.

So kann und wird Genossenschaft und Kooperation zwar durchaus interessante „Farbtupfer“ in das monotone Bild der allgegenwärtigen Konkurrenz-Denke bringen, aber ihre wirkliche Attraktivität werden sie kaum entfalten können.

Überzeugte System-Kritiker könnten vielleicht Recht haben mit ihrer Annahme, dass eine wirkliche Entfaltung von erfolgreichen Kooperations-Projekten eigentlich nicht erwünscht sei, denn das könnte die Rufe nach einer Gesamt-Kultur von Miteinander deutlichen Auftrieb geben. Vielleicht ist das auch die Erklärung warum ein Großteil der Genossenschaftsmitglieder die Berührungspunkte zu ihrer Genossenschaft fehlen und die Mitgliedschaft gar nicht gelebt wird.

Fordern wir doch die heimlichen „Gegner“ von einem gestärktem Kooperations-Sektor heraus und fragen sie, ob sie zumindest bereit sind, über so etwas wie eine „Zwischen-Lösung“ nachzudenken, eine Art „Nachteils-Ausgleich“, den Genossenschaften bewältigen müssen, weil sie – aus ihrer kooperativen Sicht gesehen – in einem „kooperationswidrigen“ Umfeld tätig sein müssen.

Genossenschaften müssen derzeit –latent – enorme Anpassungsleistungen zugunsten einer – inzwischen durchaus fragwürdigen – Dominanz von Konkurrenz aufbringen.

Es scheint problemlos, erkennen zu wollen, dass Unternehmen in strukturschwachen Gebieten, weil sie Größen- oder andere Nachteile haben, förderwirtschaftlich zu unterstützen. Aber für Unternehmen, die – mehr oder weniger – gezwungen sind, ihre kooperativen Grund-Prinzipien aufzugeben, um dem „Konkurrenz-Spiel“ folgen zu können, scheint es irgendwie eine „Denk-Barriere“ zu geben, hierbei einen „Nachteilsausgleich“ zu erkennen und anzuerkennen.

Dieser Beitrag wurde für unseren Blog gekürzt und leicht angepasst um die Diskussion anzuregen. Der vollständige Original Beitrag mit einigen ergänzenden Beispielen ist hier hinterlegt.

Die Begriffe „WeComs“ und „Ichlinge“ wurden dem Buch: WeQ better than IQ. Abschied von der Ich-Kultur entnommen. Dort wird auf die gesellschaftliche Bedeutung des Open Source Projekts Wikipedia am Beispiel Brockhaus deutlich gemacht. ISBN 978 3-86581-752-5 bei oekom.de 12,95€

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4 Kommentare.

  • Vielleicht ist das auch ein Grund warum wir in Deutschland nicht 100.000 sondern weniger
    als 9.000 eingetragene Genossenschaften haben. Wenn Verbände und Rechtspfleger die Gründung einer Genossenschaft künstlich erschweren – brauchen wir uns doch gar nicht mehr zu wundern warum die Rechtsform Genossenschaft nicht voran kommt.

  • Was es doch nicht alles gibt. Der Amtsschimmel lässt grüßen.
    Vielleicht ist dem Registergericht die Formulierung „Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft“ sauer aufgestoßen, denn im Gesetz heißt es „Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft“ und das kann für einen formaljuristisch denkenden Beamten schon ein gewaltiges Hindernis sein.

    Am amüsantesten ist das Verlangen des Registergerichts, ein Kalenderdatum in der Satzung anzugeben bis zu diesem die Geschäftsanteile eingezahlt werden müssen. Ich hab selten so gelacht.
    Nehmen wir als Beispiel mal an, dem Verlangen des Registergerichts Koblenz würde entsprochen und satzungsmäßig das Kalenderdatum 31.12.2017 vorgegeben, bis zu dem die gezeichneten Geschäftsanteile einbezahlt werden müssen.

    Da kommt nun der nächste Punkt hinzu, nämlich die Veröffentlichung der Einladung zur Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt. Nehmen wir an, die Genossenschaft wird von 3 (drei) Mitgliedern gegründet. Ungeachtet dessen, dass diese 3 Mitgleider sich bestimmt kennen und ständig in Kontakt sind muss die Einladung zur nächsten Generalversammlung in einem öffentlichen Blatt erfolgen sagen wir mal in der FAZ oder im Handelsblatt. Dort interessiert es zwar niemanden, aber dem Willen des Rechtspflegers ist Genüge getan.
    Er Rechtspfleger wird nun als Rechtsfertigung dazu einwenden, dass es schließlcih auch mehr Mitgliederwerden können und diese sich dann über das öffentliche Blatt über die Einladung informieren können.
    Doch besonders da irrt der Rechtspfleger gewaltig. Denn die Genossenschaft kann keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen, auch wenn sie es möchte. Denn wie soll ein neues Mitglied welches am 5. März 2018 der Genossenschaft beitritt, bis zum 31.12.2017 sein Geschäftsguthaben einzahlen?
    Schilda lässt grüßen. Und der Amtsschimmel wiehert.

  • Die Frage warum wir in Deutschland so wenig Genossenschaften – wird aus diesem
    beim Genossenschaftsgericht KOBLENZ anhängigen Vorgang deutlich.
    Um den Genossenschaftsgedanken zu fördern und umzusetzen besteht dringender Reformbedarf.

    Genossenschaftsregistersache XXXXXXXX eG
    Sehr geehrter Herr Notar

    hinsichtlich der Eintragung bestehen noch folgende Eintragungshindernisse:

    Satzung:
    -Vorliegend wurde der Zweck der Genossenschaft dahingehend festgelegt, dass dies die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes ist. Hierbei werden die Förderzwecke Erwerb und Wirtschaft zusammen verwendet. Grundsätzlich ist eine gegenseitige Ausschließung nicht zwingend und eine Überschneidung zulässig. Dennoch ist nach dem festgelegten Gegenstand der Genossenschaft vorliegend jedoch davon auszugehen, dass lediglich der Förderzweck Erwerb vorliegend gegeben ist. Anhaltspunkte für die Förderung der Wirtschaft, welches die Unterstützung der Mitglieder in ihrer privaten Haushaltsführung umfasst (vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 1 RdNr. 6), sind hier nicht ersichtlich.

    -Die Regelung in§ 2 (1) ist unter Berücksichtigung von § 7 Nr. 1 GenG nicht ausreichend. Es ist nicht eindeutig, dass jedes Mitglied einen Geschäftsanteil in Höhe von 100 EUR übernimmt. Festgelegt wurde weiter, dass die Einzahlung sofort in voller Höhe zu erfolgen hat, anzugeben ist jedoch ein Kalenderdatum, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 13.

    -§ 7 bestimmt die Bekanntmachungen in der Art, dass diese auf der Homepage der Firma der Genossenschaft erfolgen. Auf Grund der Gesetzesänderung vom 17.07.2017 ist dies nunmehr zulässig. Jedoch gilt diese Möglichkeit nicht für die Einladungen zur
    Generalversammlungen, siehe§ 6 Nr. 4 letzter HS, so dass der Verweis in der Satzung
    unter§ 3 Abs. 1 auf§ 7 der Genossenschaftssatzung nicht ausreichend ist. Hinsichtlich der Einladung durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine allgemein zugängliche Zeitung oder Zeitschrift handeln muss-das Blatt ist namentlich zu benennen -und dieses im Geschäftsbereich der eG regelmäßig in deutscher Sprache erscheinen muss, vgl. Lehleiter/Hoppe in Fachanwaltskommentar
    Gesellschaftsrecht, 2. Auflage 2010, § 7 RdNr. 9f.

    In dem vorliegenden Prüfbericht wird unter Ziffer 3.3. festgestellt, dass die Wahlperiode in der AGO bestimmt wird. Dies ist nicht zulässig, s.o. Ausführungen.

    Protokoll:
    Die Satzung bestimmt in§ 3 Abs. 7 die Protokollierung der Beschlüsse gern.§ 47 GenG. Vorliegend fehlt in dem eingereichten Protokoll die Festellung der Ergebnisse, so dass die Einreichung eines Berichtiungsprotokolls erforderlich ist.
    Gern. § 11 Abs. 2 Ziffer 3 GenG ist die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes der
    Anmeldung einzureichen, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, diese liegt hier nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Aufnahmebescheinigung um diese handelt und entsprechend ausgelegt.

  • We-Q oder WeForce – Wo stehen wir heute?
    Was sich unser Kanzlerkandidat und unsere Kanzlerin im großen Fernsehduell geleistet haben war eindeutig „Wir Kultur.“ Aber so war das doch gar nicht gemeint. So kann das doch nicht weitergehen!
    Wir wissen doch alle, dass der neoliberale Großversuch weltweit, auf Kosten des Mittelstands, grandios gescheitert ist. Das eine 2. Wende angesagt ist. Unser Politiker reden aber nicht darüber und handeln auch nicht.

    Darum müssen wir es selbst anpacken:
    1. Wir wollen die Genossenschaftsidee wieder beleben – die Nazi Gesetzgebung abschaffen und das Genossenschaftsparlament einführen.
    Die Genossenschaftsmitglieder werden von Ihren Genossenschaften und deren Verbänden mit Unterstützung der Politik dumm gehalten und versklavt. Das wollen wir ändern.

    2. Wir wollen die Genossenschaftsidee umsetzen und leben. Somit werden wir Vorreiter der
    Wir Kultur.

    3. Wir wollen viele neue Genossenschaften gründen, diese miteinander vernetzen und eine neue Kooperationswirtschaft fördern.

    Mitmachen und Weitersagen!

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